Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50cm³ und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter:
- 24 Jahre
- 20 Jahre nach mindestens zweijährigem Vorbesitz von Klasse A2
- 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A
Bemerkung:
Vorbesitz erforderlich: Nein
Bei zwei Jahren Vorbesitz der Klasse A2 nur praktische Prüfung notwendig.
Beinhaltet Klasse A2, A1, AM.
Klasse A2
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50cm³ und bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 35 kW (ca. 48 PS) und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Mindestalter:
18 Jahre
Bemerkung:
Vorbesitz erforderlich: Nein
Beinhaltet Klasse A1 und AM.
Klasse A1
Krafträder der Klassen A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von mehr als 50ccm jedoch nicht mehr als 125 cm³, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS) und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht bis 0,1 kW/kg. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW. Die Klasse A1 berechtigt auch zum Führen von Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr 40 km/h, wenn sie bis zum 31.12.1983 erstmal in den Verkehr gekommen sind.
Mindestalter:
16 Jahre
Bemerkung:
Vorbesitz erfordelich: Nein
Beinhaltet Klasse AM.
Klasse AM
Kleinkrafträder (zweirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h oder bei Elektromotoren eine Leistung bis 4 kW.
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (maximales Leergewicht darf 350 kg nicht überschreiten) mit jeweils einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h, bis 50 cm³ Hubraum oder einer Leistung von 4 kW.
Die Klasse AM berechtigt auch zum Führen von Kleinkrafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h, sofern die vor dem 1. Januar 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Kleinkrafträdern nach ehemaligem DDR-Recht (50 cm³, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h), die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Mindestalter:
15 Jahre
Bemerkung:
Vorbesitz erforderlich: Nein