Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2018

1 Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und prakti-

schen Fahrunterricht.

S c hr i f t l i c he r A us bi l d u n gs ve r t r a g

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsver-

trages.

Re c htl i c h e G r un dl a g en d er A u sb i l du n g

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden

gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beru-

henden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahr-

schülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten

die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des

Ausbildungsvertrages sind.

B e e nd i g u n g d e r A u sb i l d un g

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrer-

laubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von

Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung

fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der

Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die

durch den nach §32 FahrlG bestimmten Preisaus-

hang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbil-

dungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die

Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

E i g n u ng sm än g el de s Fa h rs ch ül e rs

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages

heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körper-

lichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb

der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen

der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2 Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden

Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule

bekannt gegebenen zu entsprechen.

3 Grundbetrag und Leistungen

a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie

die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erfor-

derliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen

Prüfung.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbeste-

hens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule

berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag verein-

barten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber

die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse;

die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht

bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

E n tg el t f ü r Fa hr s t u n d en

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minu-

ten Dauer werden abgegolten:

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließ-

lich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung

des praktischen Fahrunterrichts.

A b sa g e v on F a hr s t u n de n /A bs a ge f r i s t

Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde

nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu

verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht

mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten

Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine

Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht

wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei

Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,

ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer

Höhe entstanden.

E n tg el t f ü r di e V or st el l u n g zu r P r ü fu n g

u nd L ei st u n ge n :

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung

werden abgegolten:

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstel-

lung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederho-

lungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbil-

dungsvertrag vereinbart, erhoben.

4 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der

Grund- betrag bei Abschluss des Ausbildungsvertra-

ges, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt dersel-

ben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung

zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs-

und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der

Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich

der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann

die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie

die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum

Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der

Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere

theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor

Beginn derselben zu entrichten.

5 Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jeder-

zeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund

gekündigt werden:

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund

nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsab-

schluss mit der Ausbildung beginnt oder er die-

se um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund

unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der

Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger

Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder

Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur

wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

6 Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die

Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die er-

brachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstel-

lung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder

der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges

Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe

Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung

nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule,

aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung

nach Beginn der theoretischen Ausbildung,

aber vor der Absolvierung eines Drittels der für

die beantragten Klassen vorgeschriebenen the-

oretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung

nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor

dem Abschluss von zwei Dritteln der für die bean-

tragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen

Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung

nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für

die beantragten Klassen vorgeschriebenen theo-

retischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,

aber vor deren Abschluss;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach

dem Abschluss der theoretischen Ausbildung er-

folgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,

dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen

Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen

ist.

Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder

der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertrags-

widriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde,

steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine

Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7 Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür

zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich

beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grund-

sätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des

Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufge-

wendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.

Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer

Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den

praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbil-

dungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minu-

ten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu

warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn

einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertre-

ten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu

seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minu-

ten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die

vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen

(Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler

nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in

diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein

Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe

entstanden.

8 Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder

anderen berauschenden Mitteln steht;

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtig-

keit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Aus-

fallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts

zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis

vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich

geringerer Höhe entstanden.

9 Behandlung von Ausbildungsgerät

und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der

Aus- bildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonsti-

gen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des

Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.

Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und

Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei

der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die

Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verlo-

ren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete

Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den

Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahr-

schule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs

hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen

unbefugte Benutzung zu sichern.

11 Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen,

wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nöti-

gen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines

Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb ent-

scheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermes-

sen über den Abschluss der Ausbildung (§6 Fahr-

schAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der

Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile

verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum

Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die

Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfal-

lender Gebühren verpflichtet.

12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand

im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus

dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort

zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so

ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

13 Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem

Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und

weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Perso-

nenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei

Geschlechter.