Klasse C1
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Mindestalter:
18 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: bis zum 50. Lebensjahr, danach befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz der Klasse B erforderlich
Beinhaltet Klasse: L, AM
Klasse C1E
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen.
Mindestalter:
18 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: bis zum 50. Lebensjahr, danach befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz der Klasse C1 erforderlich
Beinhaltet Klasse: BE, D1E bei Besitz von D1
Klasse C
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Mindestalter:
21 Jahre
Während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung oder Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG: 18 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz derKlassew B erforderlich
Beinhaltet Klasse C1
Klasse CE
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Mindestalter:
21 Jahre
Während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung oder Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG: 18 Jahre
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz der Klasse B und C erforderlich
Beinhaltet Klasse:
C1E, BE T; D1E bei Besitz von Klasse D1; DE bei Besitz von Klasse D