Klasse C1

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter:

18 Jahre

Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: bis zum 50. Lebensjahr, danach befristet auf 5 Jahre

Vorbesitz der Klasse B erforderlich

Beinhaltet Klasse:  L, AM  



Klasse C1E

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen.

Mindestalter:

18 Jahre

Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: bis zum 50. Lebensjahr, danach befristet auf 5 Jahre

Vorbesitz der Klasse C1 erforderlich

Beinhaltet Klasse:  BE, D1E bei Besitz von D1



Klasse C

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter:

21 Jahre 

Während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung oder Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG: 18 Jahre

Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: befristet auf 5 Jahre

Vorbesitz derKlassew B erforderlich

Beinhaltet Klasse  C1




Klasse CE

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Mindestalter:

21 Jahre

Während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung oder Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG: 18 Jahre

Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: befristet auf 5 Jahre

Vorbesitz der Klasse B und C erforderlich

Beinhaltet Klasse:

C1E, BE T; D1E bei Besitz von Klasse D1; DE bei Besitz von Klasse D