Stand: Januar 2018
1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und prakti-
schen Fahrunterricht.
S c hr i f t l i c he r A us bi l d u n gs ve r t r a g
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsver-
trages.
Re c htl i c h e G r un dl a g en d er A u sb i l du n g
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beru-
henden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahr-
schülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten
die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
B e e nd i g u n g d e r A u sb i l d un g
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrer-
laubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von
Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung
fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der
Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die
durch den nach §32 FahrlG bestimmten Preisaus-
hang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbil-
dungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die
Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
E i g n u ng sm än g el de s Fa h rs ch ül e rs
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages
heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körper-
lichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb
der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen
der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2 Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden
Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule
bekannt gegebenen zu entsprechen.
3 Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie
die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erfor-
derliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen
Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbeste-
hens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule
berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag verein-
barten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber
die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse;
die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht
bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
E n tg el t f ü r Fa hr s t u n d en
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minu-
ten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließ-
lich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung
des praktischen Fahrunterrichts.
A b sa g e v on F a hr s t u n de n /A bs a ge f r i s t
Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde
nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu
verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht
mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten
Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei
Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.
E n tg el t f ü r di e V or st el l u n g zu r P r ü fu n g
u nd L ei st u n ge n :
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstel-
lung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederho-
lungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbil-
dungsvertrag vereinbart, erhoben.
4 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der
Grund- betrag bei Abschluss des Ausbildungsvertra-
ges, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt dersel-
ben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung
zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs-
und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der
Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich
der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann
die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie
die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum
Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der
Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere
theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor
Beginn derselben zu entrichten.
5 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jeder-
zeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund
nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsab-
schluss mit der Ausbildung beginnt oder er die-
se um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund
unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder
Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur
wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
6 Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die
Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die er-
brachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstel-
lung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder
der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges
Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe
Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule,
aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach Beginn der theoretischen Ausbildung,
aber vor der Absolvierung eines Drittels der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen the-
oretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor
dem Abschluss von zwei Dritteln der für die bean-
tragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen theo-
retischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,
aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach
dem Abschluss der theoretischen Ausbildung er-
folgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen
Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen
ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder
der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertrags-
widriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde,
steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine
Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür
zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich
beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grund-
sätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des
Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufge-
wendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer
Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den
praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbil-
dungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minu-
ten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu
warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn
einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertre-
ten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu
seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minu-
ten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die
vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen
(Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in
diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe
entstanden.
8 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder
anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtig-
keit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Aus-
fallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts
zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
9 Behandlung von Ausbildungsgerät
und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Aus- bildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonsti-
gen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des
Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.
Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und
Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei
der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die
Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verlo-
ren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete
Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den
Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahr-
schule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs
hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen
unbefugte Benutzung zu sichern.
11 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen,
wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nöti-
gen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines
Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb ent-
scheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermes-
sen über den Abschluss der Ausbildung (§6 Fahr-
schAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der
Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile
verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum
Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die
Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfal-
lender Gebühren verpflichtet.
12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so
ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
13 Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem
Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und
weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Perso-
nenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei
Geschlechter.